Das accedo Finanzlexikon
Abschreibung-degressive
Absetzung in abnehmenden Beträgen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge ergeben sich z.B. als fester Prozentsatz vom Restbuchwert. Soweit ein Wohngebäude bis zum 28.02.1989 angeschafft bzw. hergestellt wurde, gelten folgende Abschreibungssätze: In den ersten vier Jahren je 7 %, in den folgenden sechs Jahren je 5% und in den darauf folgenden sechs Jahren je 2 % und in den folgenden vierundzwanzig Jahren je 1,25 %. Bei den übrigen Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß §7 V EStG in den ersten acht Jahren je 5%, in den folgenden sechs Jahren je 2,5 % und in den anschließenden sechsunddreißig Jahren jeweils 1,25% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber des Gebäudes kann degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller des Gebäudes für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat. Für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist eine degressive Abschreibung nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Erfolgten die Herstellung bzw. die Anschaffung zu späteren Zeitpunkten, kann nur noch eine lineare AfA in Höhe von 4% gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsgebäude können in den ersten vier Jahren je 10 %, in den folgenden drei Jahren je 5 % und in den danach folgenden achtzehn Jahren je 2,5 % abgesetzt werden. Eine degressive Abschreibung ist nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig.