Sanieren & Modernisieren
Kann Sanierung und Modernisierung steuerlich geltend gemacht werden?
Kann Sanierung und Modernisierung steuerlich geltend gemacht werden?
Bei der steuerlichen Betrachtung der Investitionen in eine Objektsanierung müssen zwei Fälle unterschieden werden, nämlich ob Sie die Immobilie selbst bewohnen oder ob es sich dabei um ein Vermietungsobjekt handelt, Sie also als Kapitalanleger beim Finanzamt geführt werden.
Die gute Nachricht: Anbau, Modernisierung, Sanierung und Ausbau werden vom Finanzamt steuerlich berücksichtigt. Vorneweg: Baufinanzierungsvermittler wie die accedo AG dürfen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten geben. Ihr Steuerberater gibt Ihnen umfassend Auskunft über die steuerliche Absetzbarkeit diverser Baumaßnahmen.
Handwerkerleistungen sind absetzbar
Das Finanzamt ermöglicht, bis zu 6.000,– Euro Handwerkerleistungen im Jahr in der Steuererklärung anzugeben. Dabei werden dann 20 Prozent direkt abgezogen, maximal also 1.200,– Euro. Dabei handelt es sich aber nicht um die Kosten für das Material. Absetzbar sind ausschließlich die Stundenleistungen der Handwerker. werden. Neu ist auch, dass der Fiskus Handwerkerbeträge bisher nicht akzeptierte, wenn es sich dabei um reine Herstellungskosten handelte. Inzwischen werden alle Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt. Das heisst also, dass Sie nun zum Beispiel den Bau eines Wintergartens, der Garage oder eines Anbaus entsprechend absetzen können – genauso wie die neue Küche oder ein modernisiertes Bad.
Ausbau steuerlich begünstigt
So ist der Ausbau des Dachgeschosses inkl. neuem und gedämmten Dach und einer neu eingebauten Dachgaube, eine Dreifach-Garage, den Anbau eines Wintergartens oder die Komplett-Dämmung des Hauses auch ein Fall für die Steuer bzw. Ihren Steuerberater:in. Die Definition „Neubaumaßnahme” gilt rückwirkend bis 2006 unter der Voraussetzung, dass der Steuerfall noch offen ist. Wesentlich ist jedoch, dass diese Baumaßnahmen durchgeführt wurden, während Sie bereits in Ihrer Immobilie oder Eigentumswohnung wohnen. Generell sind Neubauten von dieser Regelung ausgeschlossen.
Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen
Folgendes können Sie in voller Höhe absetzen, wenn Sie Ihre Wohnung z. B.
- behindertengerecht umbauen
- wenn Sie wegen Formaldehyd- oder Asbest-Belastungen umfangreich sanieren
- oder wenn Sie wegen Hochwasser, Brand oder sonstiger höherer Gewalt renovieren müssen.
Dann gilt die 6.000,– Euro Obergrenze auf Handwerksleistungen nicht. Die Höhe der Absetzbarkeit für außergewöhnliche Belastungen ist nicht begrenzt – nach Abzug eines sogenannt zumutbaren Eigenanteils. Dieser zumutbare Eigenanteil richtet sich dabei nach Ihrem monatlichen Einkommen. Zur Frage der Höhe des ”zumutbaren Eigenanteils” ist die Beratung Ihres Steuerberaters erforderlich.
Wer jetzt also clever rechnet, sich von seinem Steuerberater beraten lässt, kann durch die Kombination von günstigsten Kreditzinsen und der vollen Ausnutzung der steuerlichen Absetzbarkeit in Sanierung und Ausbau investieren. So bauen Sie langfristig Vermögen auf und Sie sparen Geld durch clevere Sanierungsfinanzierung.
Steuerliche Absetzbarkeit für Kapitalanleger
Als Kapitalanleger können Sie Teile der Kreditkosten als Werbungskosten von Ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen.
Dazu gehören die einmaligen Werbungskosten im Jahr der Anschaffung:
- Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren
- Disagio
- Anwalts- und Gerichtskosten
- Kosten der Grundschuldbestellung
- Notarkosten zur Beurkundung der Verträge
Darüber hinaus können Sie laufende Werbungskosten jährlich geltend machen. Dazu zählen:
- jährliche Zinsaufwendungen
- Kontoführungsgebühren
- Grundsteuern
- Erhaltungsaufwendungen
- Betriebskosten
- Versicherungsbeiträge
Unser Tipp:
Wenn Sie sich eine Immobilie aus steuerlichen Gründen zulegen, sollten Sie Ihren Steuerberater zu Rate ziehen. Er zeigt Ihnen genau, wie viel Steuern sich durch diese Investition sparen lassen.