Förderung & Zuschüsse
Wer kann eine Wohnungsbauprämie beantragen?
Wer kann eine Wohnungsbauprämie beantragen?
Die Wohnungsbauprämie ist ein rückzahlungsfreier staatlicher Zuschuss und fördert die Anschaffung einer eigengenutzten Immobilie. Grundsätzlich ist jeder bezugsberechtigt, der in Deutschland einkommenspflichtig und mindestens 16 Jahre alt ist. Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, der nicht zurückgezahlt werden muss, ist mit einem Sparvertrag Eigenkapital anzusparen, um eine Immobilie zu bauen, zu kaufen oder zu sanieren.
Grundvoraussetzung ist allerdings, dass das jährlich zu versteuernde Einkommen bei Singles die Grenze von 35.000,- Euro nicht übersteigt. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern liegt die Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung bei 70.000,- Euro. Wichtig zu wissen: das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Netto-Einkommen gleichzusetzen. Denn Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen Kinderfreibeträge vom Nettoeinkommen abgezogen. So kann zum Beispiel ein Ehepaar, das gemeinsam über 100.000,– Euro Brutto-Jahreseinkommen verfügt, trotzdem in den Genuss einer Wohnungsbauprämie kommen. So kann auch ein Single, der monatlich ca. 3.500,– Euro Bruttoeinkommen erhält, ebenfalls die Wohnungsbauprämie erhalten.
Was wird mit der Wohnungsbauprämie gefördert?
Ein Antrag kann gestellt werden, wenn man sogenannte „Aufwendungen zur Förderung des Wohnbaus” hat (§2 Wohnbau-Prämiengesetzt). Dazu zählen
· Sparverträge, die dem Bau oder Kauf einer Immobilie dienen
· Bausparverträge
· Anteilserwerb an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
Gefördert wird das Ansparen von Eigenkapital, das man in Folge dann für eine Baufinanzierung einsetzt. Dabei wird die Prämie nicht dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet, d. h. dass diese Prämie komplett steuerfrei ist. Gefördert werden pro Jahr maximal 700 Euro bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Paaren. Der Förderzuschuss beträgt dann 512 Euro bei Ledigen und 1.024 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Natürlich kann man auch mehr ansparen, gefördert werden diese Beträge, die über die Höchstgrenze hinausgehen, allerdings nicht.
Wofür muss die Wohnungsbauprämie verwendet werden?
Die Verwendung ist an „wohnwirtschaftliche Zwecke“ gekoppelt. Die Wohnungsbauprämie muss deswegen nicht zwangsläufig für den Bau oder die Sanierung eines Wohngebäudes eingesetzt werden. Auch Nebengebäude, Garagen und andere Infrastruktur-Maßnahmen auf Ihrem Grundstück können so bezuschusst finanziert werden. Wer die Förderung zweckentfremdet einsetzt, riskiert den gesamten Förderzuschuss zurückzahlen zu müssen. Hier gelten jedoch 2 Ausnahmen:
· Der Sparvertrag wurde vor 2009 abgeschlossen. Hier greift das Gesetz nicht und Sie können Sparguthaben und Prämie völlig flexibel verwenden.
· Der Vertrag wurde vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen. Nach Zuteilung des Sparvertrags oder spätestens nach sieben Jahren können Sie dann ebenfalls frei über das gesamte Guthaben inklusive der Wohnungsbauprämien verfügen – auch wenn der Vertrag nach 2009 abgeschlossen wurde.